Betriebliche Altersvorsorge
Barlohnumwandlung und Direktversicherung
Betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt. Die arbeitsrechtlichen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG, vormals Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) geregelt. Zusätzlich wird betriebliche Altersversorgung steuerlich flankiert, um diese Art der Altersvorsorge zu stärken.
Die Beratung im Bereich der betrieblichen Vorsorgesysteme, insbesondere das Spezialthema, Pensionszusage an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, aber auch die Beratung und Implementierung von Zeitwertkonten, stellen mindestens zu 80 Prozent eine erlaubnispflichtige Rechts- und Rentenberatung dar, die nicht vom Finanz- oder Steuerberater erbracht werden darf und die auch nicht an ihn delegiert werden kann. Gemäß Rechtsberatungsgesetz obliegt die geschäftsmäßige Rechtsberatung nur bestimmten Berufsgruppen wie Rechtsanwälten und Rentenberatern. Finanz- und Steuerberater zählen in diesem Zusammenhang nicht zu den erlaubnisfähigen Berufsgruppen.
Das Betriebsrentengesetz sieht ein Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, also Verzicht auf zukünftiges Gehalt, vor. Da diese Variante Steuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit.
§17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG sieht zusätzlich vor, dass auch andere Personen als Arbeitnehmer den Regelungen des Gesetzes unterfallen können, wenn ihnen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Hiermit sind sowohl Vertreter der freien Berufe als auch gewerbliche Handelsvertreter in selbstständiger Tätigkeit erfasst.
Das Betriebsrentengesetz findet grundsätzlich auch auf Organpersonen, beispielsweise auf Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder auf Geschäftsführer einer GmbH Anwendung. Jedoch ist in diesen Fällen stets zu prüfen, ob eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an dem Unternehmen besteht. Ist dies der Fall, beurteilt sich die Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes danach, ob die Gesellschafter-Organperson insoweit eine Leistungsmacht ausübt, dass sie faktisch das zugesagte Unternehmen beherrscht.
Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege:
- Die unmittelbare Leistungserbringung über die Direktzusage (der Arbeitgeber verpflichtet sich direkt, seinem Mitarbeiter später eine Rente zu zahlen)
- Unterstützungskasse (betrieblich oder überbetrieblich)
- Pensionskasse (betrieblich oder überbetrieblich)
- Pensionsfonds (betrieblich oder überbetrieblich)
- Direktversicherung (regelmäßig überbetrieblich)